AGB

Allgemeine Lieferbedingungen für Verbraucher 

1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen
     und Leistungen der Firma Michael Schnelle (nachfolgend Fa. Schnelle) mit Verbrauchern (nachfolgend Kunde).
2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Schnelle und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden,
     sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Auftragsannahme / Vertragsschluss

1.  Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot.
2.  Die Fa. Schnelle ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
     anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Für noch zu liefernde Waren kann die Fa. Schnelle Vorauszahlungen einfordern. Kommt der Kunde dem nicht nach, behält sich die Fa. Schnelle das Recht vor, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder unter Berechnung ihrer Aufwendungen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Die Fa. Schnelle behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Eine entsprechende Änderung des Preises wird mindestens vier Wochen im Voraus dem Kunden     bekannt gegeben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. Schnelle von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

§ 4 Lieferzeit

 

  1. Der Beginn der von der Fa. Schnelle angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Die Fa. Schnelle haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  4. Die Fa. Schnelle haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Fa. Schnelle zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Fa. Schnelle haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Abnahme

 

  1. Am Tag der Lieferung der bestellten Ware ist der Kunde zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte er verhindert sein, bevollmächtigt er eine andere Person. Ist eine Abnahme durchzuführen (bei Montage und Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist), so gilt eine Abnahme als erfolgt, sobald die Montage oder die Reparatur durchgeführt wurden und der Kunde Gelegenheit hatte, die Leistung der Fa. Schnelle zu prüfen. Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Abnahmeerklärung. Gewährleistungsrechte bleiben von dieser Erklärung unberührt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Schnelle berechtigt, entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden haftet die Fa. Schnelle nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  3. Nimmt der Kunde die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl die Fa. Schnelle ihm die vertraglich geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat oder ruft der Kunde die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Kunde auch nach Ablauf einer ihm von der Fa. Schnelle gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und die Fa. Schnelle ihm die vertraglich geschuldete Leistung wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig.
  4. Der Kunde hat der Fa. Schnelle die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Die Fa. Schnelle ist aber auch berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
  5. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
  6. Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Kunden liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 6 Pauschalierter Schadensersatz

Bei einem uns zustehenden Schadensersatzanspruch wird der Schadensbetrag auf 20% der Auftragssumme pauschaliert, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, sofern wir diesen nachweisen

§ 7 Mängelhaftung

 

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  2. Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzanspüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Fa. Schnelle keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von der Fa. Schnelle geschuldeten Werks dar.
  6. Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern, Klappergeräusche bei Sprossen u.ä.
  7. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  8. Kommt die Fa. Schnelle einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird ihr zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er die Aufwendungen der Fa. Schnelle nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Gesamthaftung

1.  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
     geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
     bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
     Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.  Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
     Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.  Die Fa. Schnelle behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Schnelle berechtigt,
     die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
     Die Fa. Schnelle ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
     Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2.  Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist derKundeverpflichtet,dieKaufsachepfleglichzubehandeln;
     insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
     Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
     Kosten rechtzeitig durchführen.
3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Schnelle unverzüglich schriftlich zu
     benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
     Fa. Schnelle die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
     Kunde für den entstandenen Ausfall.
4.  Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. Schnelle
     jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der Fa. Schnelle
     ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
     Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
     nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Schnelle, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
     Diese verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
     vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
     Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die
     Fa. Schnelle verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
     erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 10 Streitbeilegung

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
    die Sie hier (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) finden. Zur Teilnahme an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 11 Gewährleistung

    Es geltend die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

§ 12 Speicherung des Vertragstextes

    Den Vertragstext Ihrer Bestellung speichern wir. Sie können diesen vor der Versendung Ihrer Bestellung an uns ausdrucken,
    indem Sie im letzten Schritt der Bestellung auf "Drucken" klicken.
    Wir senden Ihnen außerdem eine Bestellbestätigung sowie eine Auftragsbestätigung mit allen Bestelldaten und unseren
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Hinweis gemäß § 26 BDSG:

Die Fa. Schnelle speichert personenbezogene Daten ihrer Kunden.

Allgemeine Lieferbedingungen für Unternehmen 

1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen
     und Leistungen der Firma Michael Schnelle (nachfolgend Fa. Schnelle) mit Verbrauchern (nachfolgend Kunde).
2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Schnelle und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden,
     sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Auftragsannahme / Vertragsschluss

1.  Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot.
2.  Die Fa. Schnelle ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
     anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen / Schadensersatz

1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung;
     diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.  Die Fa. Schnelle behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise
     entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere     aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen
     zu erhöhen oder herabzusetzen. Eine entsprechende Änderung des Preises wird mindestens vier Wochen im Voraus dem Kunden
     bekannt gegeben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
     Preisänderung zu.
3.  Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
     Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. Schnelle von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
4.  Verlangt die Fa. Schnelle Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises.
     Der Schadensersatz ist höher, wenn die Fa. Schnelle einen höheren Schaden nachweist, oder niedriger anzusetzen,
     wenn der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Lieferzeit

1.  Der Beginn der von der Fa. Schnelle angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.  Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
     des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Schnelle
     berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
     Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.  Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
     Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
     Schuldnerverzug geraten ist.
5.  Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
     im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Die Fa. Schnelle haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
     Folge eines von ihr  zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse
     an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.  Die Fa. Schnelle haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu
     vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden eines Vertreter oder
     Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Fa. Schnelle  zu vertretenden grob
     fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
     typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.  Die Fa. Schnelle haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug
     auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
     Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.  Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Gefahrenübergang

1. Verpackungskosten Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. 

3. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Fa. Schnelle die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. Schnelle von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

§ 6 Pauschalierter Schadensersatz

Bei einem uns zustehenden Schadensersatzanspruch wird der Schadensbetrag auf 20% der Auftragssumme pauschaliert, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, sofern wir diesen nachweisen.

§ 7 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Ansprüche sind nach Wahl der Fa. Schnelle auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder zurückzutreten.
3. Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Fa. Schnelle keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Fa. Schnelle haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
5. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des von der Fa. Schnelle geschuldeten Werks dar.
8. Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern, Klappergeräusche bei Sprossen u.ä.
9. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
10. Kommt die Fa. Schnelle einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird ihr zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er die Aufwendungen der Fa. Schnelle nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.  Die Fa. Schnelle behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Schnelle berechtigt,
     die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
     Die Fa. Schnelle ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
     Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2.  Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist derKundeverpflichtet,dieKaufsachepfleglichzubehandeln;
     insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
     Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
     Kosten rechtzeitig durchführen.
3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Schnelle unverzüglich schriftlich zu
     benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
     Fa. Schnelle die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
     Kunde für den entstandenen Ausfall.
4.  Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. Schnelle
     jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der Fa. Schnelle
     ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
     Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
     nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Schnelle, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
     Diese verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
     vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
     Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die
     Fa. Schnelle verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
     erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 9 Streitbeilegung

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
    die Sie hier (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) finden. Zur Teilnahme an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10 Gewährleistung

    Es geltend die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

§ 11 Speicherung des Vertragstextes

    Den Vertragstext Ihrer Bestellung speichern wir. Sie können diesen vor der Versendung Ihrer Bestellung an uns ausdrucken,
    indem Sie im letzten Schritt der Bestellung auf "Drucken" klicken.
    Wir senden Ihnen außerdem eine Bestellbestätigung sowie eine Auftragsbestätigung mit allen Bestelldaten und unseren
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Hinweis gemäß § 26 BDSG:

Die Fa. Schnelle speichert personenbezogene Daten ihrer Kunden.

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